Hinweise zum Herbstbuch
Laut § 14 Weinüberwachungsverordnung hat jeder, der Weintrauben erntet ein Herbstbuch zu führen.
Einzutragen sind:
- Erntedatum
- Laufende Nr
- das Mostgewicht
- die Erntemenge
- die Rebsorte
- die Lage
Weiter können noch Eintragungen über Anreicherung, Entsäurung, Faß-Nr. usw. vorgenommen werden.
Werden alle im Kellerbuch erforderlichen Angaben im Herbstbuch gemacht, so kann dieses das Kellerbuch, das Stoffbuch
und das Weinbuch bis zum 01. Dezember ersetzen. Erst am 01. Dezember müssen die Mengen aus dem Herbstbuch
in das Kellerbuch übertragen werden.
Betriebe, die
- alle Trauben verkaufen oder
- alle Trauben an eine Erzeugergemeinschaft abliefern
brauchen kein Herbstbuch zu führen.