<--Zurück zur ÜbersichtEntsäuerungsfrist verlängertDienstag, 8. März 2011
Die Entsäuerungsfrist, die normalerweise am 15.03. endet, wurde bis zum 15.05. verlängert.
Es darf entsäuert werden:
-
von Ihnen selbst erzeugter Wein (auch aus zugekauften Trauben oder Most)
- in unbegrenzter Höhe alle Weine bis zum 15. Mai.
- Max. 1 g Feinentsäuerung nach dem 15. Mai.
-
Zugekaufter Jungwein:
- bis zum 15. Mai in unbegrenzter Höhe.
- Nach dem 15 Mai darf nicht mehr entsäuert werden, auch keine Feinentsäuerung.
-
Zugekaufter Wein:
- darf nicht entsäuert werden.
Definition von Jungwein:
Jungwein ist gemäß EU-Weinmarktordung ein Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet und der noch nicht von seiner
Hefe getrennt (das heißt noch nicht geklärt) ist. Wichtig für den Käufer eines Jungweines ist die
Bezeichnung auf dem Begleitschein. Dort muss unter 8.6 (Erzeugnisart) JW stehen.
Im Zweifel fragen Sie Ihr Labor oder Ihren Kellerkontrolleur.
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